Allgemeine Geschäftsbedingungen – 01-2016

1. Geltungsbereich

Für unsere Geschäftsabwicklung und alle Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung im Einzelnen abgeändert werden. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind generell nicht Vertragsgegenstand. Mit Auftragserteilung sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkter Vertragsbestandteil. Für die darin nicht geregelten Punkte gelten die Ausführungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, Ausgabe 2006. Teil A betrifft nur die Auftragsvergabe und ist wegen überwiegend unzutreffender Anwendung ausgenommen. Sicherheitsleistung nach VOB Teil B § 17 gilt vorweg als nicht vereinbart. Diese Vereinbarung hat im Einzelfall gesondert schriftlich zu erfolgen.

2. Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vorplanungen und detaillierte Angebote werden ohne Auftragserteilung an uns entsprechend tatsächlichem Aufwand berechnet, soweit im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart. Bei diesbezüglichen Unstimmigkeiten wird die HOAI zugrunde gelegt. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht ausdrücklich vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind insbesondere dann an uns unaufgefordert zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird.

3. Vertragsabschluß

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder kündigt er, ist FARMBAU berechtigt, vor Montagebeginn 5 % der Bruttoauftragssumme, nach Montagebeginn 20 % der Bruttoauftragssumme zur Abgeltung der bis dahin erbrachten Leistungen und sonstiger Unkosten (Aufwendungen) ohne Verpflichtung des Einzelnachweises zu fordern. FARMBAU ist lediglich verpflichtet, ggf. höhere Aufwendungen nachzuweisen. Der Nachweis und die Einforderung höherer Aufwendungen steht FARMBAU grundsätzlich offen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, niedrigere Aufwendungen bei FARMBAU nachzuweisen. Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Vereinbarungen gelten vorbehaltlich nachweislicher Rechen- oder Schreibfehler und Irrtum. Konstruktive und technische Änderungen der vereinbarten Leistung behalten wir uns vor.

4. Preise

Unsere Preise sind freibleibende Nettopreise ab unserem Werk und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer nach dem im Zeitpunkt unserer Lieferungen und Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Satz. Treten in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen Änderungen in den Preisgrundlagen z.B. durch Lohn- oder Materialpreiserhöhungen ein, behalten wir uns die angemessene Anpassung unserer Preise vor. Abrechnung erfolgt nach unseren jeweils gültigen Preislisten entsprechend erbrachter Lieferungen und Leistungen, soweit im Einzelnen nicht befristete Festpreise vereinbart wurden.

5. Lieferung

Die für unsere Lieferungen und Leistungen angegebenen Liefer- und Ausführungszeiten sind sorgfältig ermittelte Annäherungswerte. Sie setzen die vollständige Klärung aller technischen Einzelheiten des Auftrages voraus. Verbindliche Liefertermine und Ausführungszeiten sind ausdrücklich zu vereinbaren und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Für Bauleistungen muss eine rechtskräftige Baugenehmigung vorliegen. Vorleistungen müssen frist- und fachgerecht ausgeführt sein. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Liefer- und Ausführungsterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer und soweit sie unsere Liefer- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen von unserer Liefer- und Ausführungspflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass Ersatz des etwaigen Schadens verlangt werden kann, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Bei berechtigter Auftragskündigung durch uns ist der Auftraggeber verpflichtet, eine angemessene Entschädigung für Dispositionsaufwand und Verdienstentgang zu bezahlen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Geschäfte auf der Grundlage unserer jeweils gültigen Preislisten.

6. Haftung des Auftraggebers

a. Für seine Angaben über Baugrundbeschaffenheit, Grund- und Stauwasseranfall.
b. Für die rechtzeitige, fachgerechte Erfüllung aller bauseitigen Leistungen.
c. Für fahrlässigen, sorglosen Umgang mit unserer Baustelleneinrichtung und angelieferten Materialien.

7. Zahlung

Alle Zahlungen sind vom Auftraggeber entsprechend dem Baufortschritt sowie dem Liefer- und Leistungsumfang spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Zahlungen gelten erst ab dem Tage als geleistet, an welchem wir über den gesamten Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber, letztere nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen. Wechselkosten und Diskontspesen gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückhaltung fälliger Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch
den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese nach VOB berechtigt sind. Bei Zahlungsverzug sind - vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens - Verzugszinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen, ohne dass es vorhergehender Mahnung bedarf. Gerät der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder löst er einen Wechsel oder Scheck am Fälligkeitstage nicht ein, werden unsere sämtlichen übrigen Forderungen an den Auftraggeber unter Wegfall eingeräumter Zahlungsziele sofort fällig. Wir sind in diesem Falle berechtigt, vom Auftraggeber für unsere noch ausstehenden Lieferungen Vorauskasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt bei Erhalt ungünstiger Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluß.

Zahlungseinbehalte wegen reklamierten Mängeln dürfen nur nach vorheriger Absprache mit uns und nur bis zur Höhe des tatsächlichen Wertes des mangelhaften Bauteils getroffen werden.

8. Gewährleistung

Die Gewährleistung für die von uns ausgeführten Bauleistungen richtet sich nach § 13 der VOB, Teil B in ihrer jeweils gültigen Fassung. Für die erbrachten Leistungen und sonstigen Warenlieferungen übernehmen wir die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen zur Gänze nachgekommen ist. In jedem Falle ist uns Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die übernahme von Kosten für fremd beauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Betonerzeugnisse können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Dieses Wahlrecht müssen wir unverzüglich, spätestens eine Woche nach Klärung des Sachverhaltes, durch Erklärung gegenüber dem Kunden ausüben. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Für Kosten einer durch den Käufer selbst durchgeführten Mangelbehebung haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu eine schriftliche Zustimmung gegeben haben. Der Anspruch auf Mangelhaftung erlischt dann, wenn ein Schaden durch unsachgemäße Behandlung, Anwendung von Gewalt und dergleichen verursacht worden ist (z.B. mangelnde Wasserfreihaltung, vorzeitige Betonbeanspruchung, Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung usw.). Für ausschließliche Baustoff- bzw. Bauteilelieferungen gilt die gesetzliche Gewährleistung von 6 Monaten. Alle weitergehenden Ansprüche wie Schadenersatz, Verdienstentgang und dergleichen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Für Gewerke, deren Ausführung und Materiallieferung bauseits erfolgt, wird keine Gewährleistung übernommen. Falls eine Gew.hrleistungsbürgschaft verlangt wird, trägt der Auftraggeber alle anfallenden Kosten und Provisionen.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Abnahme

Soweit eine der beiden Vertragsparteien eine Bauabnahme verlangt, ist spätestens innerhalb von 12 Werktagen der Abnahmetermin durchzuführen. Bei Abwesenheit einer der beiden Vertragsparteien ist das schriftliche Abnahmeprotokoll umgehend der abwesenden Vertragspartei zuzuleiten. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt.

11. Schiedsklausel

über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Streitigkeiten über seinen Bestand oder seine Beendigung, entscheidet endgültig und bindend unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Schiedsgericht auf der Grundlage der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der Arbeitsgemeinschaft für privates Bau- und Architektenrecht im Deutschen Anwalt-Verein (ARGE Baurecht). Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall besonders gebildet und besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die beiden so ernannten Schiedsrichter wählen den Obmann. Kommt es nicht zur Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens, steht den Parteien wegen Ansprüchen auf Kostenerstattung aus einem durchgeführten isolierten Beweisverfahren der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Das Schiedsgericht kann an jedem anderen geeigneten Ort tagen. Im isolierten Beweisverfahren getroffene tatsächliche Feststellungen sind für das Schiedsgerichtsverfahren bindend im Sinne der §§ 412, 493 ZPO (§ 13 Abs. 2 SO Bau). Mit dem Zugang des Antrags auf Einleitung des isolierten Beweisverfahrens beim Schlichter / Schiedsgericht wird die Verjährung gemäß §§ 485 ff. ZPO unterbrochen. Bei Vereinbarung eines Einzel-Schiedsgerichts entscheidet der vom Kläger vorgeschlagene Schiedsrichter, wenn der Beklagte innerhalb von zwei Wochen ab Empfang des das Schiedsgerichtsverfahren einleitenden Antrags zu dem Vorschlag des Klägers keine Erklärung abgibt und dies auch innerhalb einer Nachfrist von weiteren zwei Wochen nicht nachholt. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig über einen Anschriftenwechsel zu informieren. Einbeziehung Dritter: Der Auftragnehmer wird, soweit dies sachgerecht und er hierzu tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, seine Nachunternehmer verpflichten, sich dieser Vereinbarung zu unterwerfen. Für den Fall der Streitverkündung sind sie zu verpflichten, dem Verfahren mit allen Interventionswirkungen nach § 68 ZPO beizutreten. Der Nachunternehmer soll diese Verpflichtung auch seinen Nachunternehmern mit der Verpflichtung zur Weitergabe auferlegen. Der Auftraggeber wird die sonstigen Baubeteiligten, soweit dies sachgerecht und tatsächlich und rechtlich möglich ist, in diese Vereinbarung einbeziehen. Er soll jedem der sonstigen Baubeteiligten auferlegen, deren Nachunternehmer gemäß Absatz 1 in diese Vereinbarung einzubeziehen. Soweit für die Einbeziehung Dritter die Zustimmung der jeweils anderen Partei dieser Vereinbarung erforderlich ist, wird diese hiermit erteilt. Das Schiedsgericht bemüht sich in jedem Verfahrensstadium um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites. Es entscheidet nach geltendem materiellen Recht; es entscheidet auch über die Kosten des Schiedsverfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO. Die Schiedsrichter haben Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz; sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklage ist der für den Sitz unserer Lieferfirma zuständige Gerichtsort. Wir behalten uns vor, Klage bei dem für den Wohnsitz oder Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftraggebers zuständigen Gericht zu erheben. Im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr ist der Gerichtsstand des Auftraggebers zuständig.

13. Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend geregelte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils derzeit bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus den zwischen dem Besteller und der Firma Farmbau Fertigsysteme GmbH bestehenden Lieferbeziehungen.

2. Das Eigentum an gelieferten Waren behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen und zwar auch für den Fall, dass wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware an der bearbeiteten, beziehungsweise verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrags unserer Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns regelmäßig Miteigentum übertr.gt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch
die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Abtretung nehmen wir hiermit an.

4. Der Besteller ist dazu befugt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser bereits hiermit an uns ab, und zwar in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungspflichten aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorlegt.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung mehr als 20 % übersteigt.

6. Treten wir wegen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

14. Eigenschaften von Betonwaren

Hochwertige Betonwaren haben natürliche Eigenschaften.

Ausblühungen
Witterungsbeständige Kalkausscheidungen auf Betonflächen, die als weißer Belag sichtbar werden, nennt man Ausblühungen. Diese Kalkausscheidungen sind bislang technisch nicht vermeidbar, aber sie sind nur vorübergehend sichtbar. Das Regenwasser löst die Ausblühungen wieder von den Oberflächen ab und die mechanische Oberflächenbeanspruchung unterstützt dies. Nur durch trockenes Abbürsten können Ausblühungen noch schneller beseitigt werden. Chemikalien hingegen führen meist zu erneuten Kalkausscheidungen. Selbstverständlich hat der >Schönheitsfehler< Ausblühung keinen Einfluss auf die Güteeigenschaften und den Gebrauchswert der Betonerzeugnisse. Hierbei vollzieht sich lediglich ein natürlicher Prozess, da alle Normzemente zum größten Teil aus Kalk bestehen.

Haarrisse
Haarrisse auf Betonoberflächen können in wenigen Fällen witterungsbedingt auftreten. Sie sind technisch nicht vermeidbar und haben keinen Einfluss auf die Güteeigenschaften und den Gebrauchswert von Betonwaren, sofern sonst die normgemäßen Eigenschaften der Erzeugnisse erfüllt sind.

Farbabweichungen
Betonwaren müssen nach unterschiedlichen Herstellungsverfahren gefertigt werden. Aber selbst bei gleichen Herstellverfahren, nur zu anderen Zeitpunkten gefertigt, können Betonerzeugnisse Farbabweichungen haben. Schon in den Ausgangsstoffen sind Farbschwankungen natürlich. Diese Farbabweichungen, die Güteeigenschaften und den Gebrauchswert der Betonwaren nicht beeinträchtigen, gleichen sich in der Regel durch Benutzung und Bewitterung wieder aus. Nachträglich auftretende Verschmutzungen durch Farbe, Erde, Blüten oder ähnliche Materialien liegen außerhalb unseres Zuständigkeitsbereiches. Als Hersteller empfehlen wir daher zum Schutz vor solchen Erscheinungen die Betonerzeugnisse nach dem Einbau mit entsprechenden Mitteln zu imprägnieren.

Ausbildung von Oberflächen
Da Betonwaren im Rüttelverfahren verdichtet werden, können auf den Oberflächen größere und kleinere Poren vorhanden sein. Diese Poren beeinträchtigen weder die Güteeigenschaften (z. B. Wasserdichtheit) noch den Gebrauchswert der Betonwaren. Unterschiedliche Auswasch- oder Strahlstrukturen auf den Oberflächen sind fertigungsbedingt normal.

Frost- und Tausalzbeständigkeit
Produkte, die mit hohem Frost-Tausalzwiderstand gefertigt werden, unterliegen einer ständigen Kontrolle nach den hierfür geltenden Richtlinien, trotzdem kann es bei Bauteilen, die einer Frost-Tausalzbeanspruchung unterliegen, zu einer Abwitterung der Oberfläche kommen. Diese lassen sich nach dem heutigen Stand der Technik nicht vermeiden und können als Reklamationsgrund nicht anerkannt werden.

Toleranzen
Fertigteile werden liegend produziert, d.h. die Schalseiten schalungsglatt – jedoch nicht porenfrei. Einfüllseite abgezogen, abgerieben und von Hand geglättet. Toleranzen nach DIN 18303.

Eisenhaltige Einschlüsse
A c h t u n g! Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es naturbedingt zu eisenhaltigen Einschlüssen im Zuschlag kommen kann, welche an den Außen- oder auch an den Innenfassaden von Betonfertigteilen als Rostflecken oder Schlieren auftreten können. Auf diese naturbedingten Umstände haben wir keinen Einfluss und sie können auch nicht zu einer Reklamation oder Mängelanzeige führen.

Beschädigungen und Ausbesserungen
Nachbesserungsarbeiten an Sichtbetonflächen lassen sich nicht grundsätzlich vermeiden. Bei Beschädigungen werden Ausbesserungen nach handwerklichen Grundsätzen so ausgeführt, dass wesentliche Unterschiede in Struktur, Abmessung und Farbe nicht auftreten.

15. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages in seinen übrigen Teilen nicht berührt.